Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.        Anwendungsbereich

Die Vorliegenden AGB sind andwendbar auf die von der Einzigartig Events (Forrer Event und Gastroagentur) (nachfolgend «Beauftragte») gegenüber dem Auftraggeber erbrachten Dienstleistungen. Mit Vertragsabschluss gemäss Ziff. 2 anerkennt der Auftraggeber, dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen integraler Bestandteil des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und der Beauftragten sind.

2.       Vertragsabschluss

2.1     Dienstleistungen werden nach Abschluss eines Eventorganisationsvertrages erbracht. Dieser kann mündlich oder auch schriftlich abgeschlossen werden. Ein Vertragsabschluss erfolgt spätestens mit der schriftlichen Bestätigung der Auftragserteilung. Ab diesem Zeitpunkt werden die Rechte und Pflichten des Vertrags wirksam.

2.2    Die schriftliche Bestellung kann per Post oder auf elektronischem Weg aufgegeben werden. Entsprechende Unterschriften auf einer elektronischen Kopie werden von beiden Seiten ausdrücklich akzeptiert.

3.       Vertragsgegenstand

Der Beauftragte verpflichtet sich, die in der anwendbaren Offerte beschriebenen Leistungen zu erbringen.

4.       Annullierung oder Vertragsänderung durch den Auftraggeber oder Dritte

4.1     Eine Annullierung durch den Auftraggeber ist dem Beauftragten mittels eingeschriebenen Briefs unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

4.2    Bei einer Annullierung des Events durch den Auftraggeber oder Dritte werden die bis zu diesem Zeitpunkt effektiv angefallenen Aufwendungen des Beauftragten zu einem Stundensatz von CHF 80.- in Rechnung gestellt.

4.3    Zusätzlich zum effektiv entstandenen Aufwand schuldet der Auftraggeber bei einer Annullierung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 500.- pro Event.

4.4   Die angefallenen Fremdkosten werden vollumfänglich in Rechnung gestellt.

4.5    Bei Nichterscheinen am Anlasstag sind 100% des vereinbarten Preises geschuldet.

5.       Annullierung durch den Beauftragten

5.1     Die Beauftragte behält sich das Recht vor, eine Änderung oder Streichung der Dienstleistung vorzunehmen, falls dies durch schlechte Witterung, höhere Gewalt, behördliche Anordnung oder Ähnlichem notwendig ist. Der Auftraggeber anerkennt dies und verzichtet im Voraus auf die Geltendmachung von Schadenersatz oder sonstigen Ansprüchen.

5.2    Die bei der Beauftragten effektiv angefallenen Aufwendungen werden mit einem Stundenansatz von CHF 80.- in Rechnung gestellt.

5.3    Die angefallenen Fremdkosten werden vollumfänglich in Rechnung gestellt.

6.       Teilnehmerzahl

6.1     Die endgültige Teilnehmerzahl muss der Beauftragten spätestens 10 Arbeitstage vor dem Anlasstag schriftlich mitgeteilt werden.

6.2    Kurzfristige Änderungen der gemäss Ziff 5.1 mitgeteilten Teilnehmerzahl werden zu Lasten des Auftraggebers beurteilt und die damit verbundenen Kosten (einschliesslich der zusätzlichen Aufwendungen des Beauftragten) muss der Auftraggeber tragen.

 7.       Akontozahlung, Endabrechnung und Zahlungsbedingungen

7.1     Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber eine Akontorechnung über 50% des Honorars (zahlbar innert 10 Tagen netto)

7.2    Wird diese Akontorechnung vom Auftraggeber nicht innert 10 Tagen bezahlt, hat der Beauftragte das Recht, ohne weiteres schadlos vom Vertrag zurückzutreten und die bisher angefallenen Aufwendungen mit einem Stundensatz von CHF 80.- in Rechnung zu stellen

7.3    Nach Durchführung des Anlasses erhält der Auftraggeber die Endabrechnung (zahlbar innert 10 Tagen netto). Zahlungserinnerungen werden gratis versandt, bei der 1. Mahnung werden CHF 20.- und bei der 2. Mahnung CHF 50.- in Rechnung gestellt. Anschliessend werden die notwendigen rechtlichen Schritte eingeleitet.

7.4    Die Fremdkosten von Dritten werden direkt dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Allfällige Akontozahlungen v0n Dritten werden ebenfalls direkt dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

8.       Versicherungen

8.1     Die Teilnehmer werden durch die Beauftragte nicht versichert. Für die allfällige notwendigen Versicherungen wir Kranken- und Unfallversicherungen der am Anlass teilnehmenden Personen ist der Auftraggeber verantwortlich.

8.2    Eine Annullationskostenversicherung ist empfehlenswert.

9.       Haftung

9.1     Die Beauftragte verpflichtet sich zur gewissenhaften Durchführung des Auftrags und haftet für die getreue und sorgfältige Vorbereitung sowie Ausführung der Event-Dienstleistung

9.2    Die Beauftragte übernimmt keine Haftung für Verluste, Diebstahl sowie Sach- und Personenschäden bei und unter den Teilnehmern.

9.3    Bei der Beschaffung von technischen oder sonstigen Einrichtungen Dritter handelt die Beauftragte im Namen und Auftrag des Auftraggebers. Dieser stellt die Beauftragte ausdrücklich von Ansprüchen Dritter frei.

9.4   Werden kurzfristig vor dem Event zur Behebung von Mängeln Massnahmen mit Kostenfolgen getroffen, kann die Beauftragte nicht für diese Mehrkosten belangt werden. Dies gilt auch für Änderungen, welche vom Auftraggeber ohne Wissen der Beauftragten gemacht werden.

9.5    Im Fall von höherer Gewalt trägt die Beauftragte keine Haftung. Das Honorar ist in jedem Fall geschuldet.

9.6   Werden Weisungen des Beauftragten nicht befolgt, entfällt jegliche Haftung seitens des Beauftragten.

10.     Übertragung der Geschäftsbesorgung auf Dritte und Stellvertretungsrecht

10.1  Die Beauftragte hat die Befugnis, die Besorgung der vereinbarten Dienstleistungen oder Teile davon an Dritte zu übertragen (Caterer, Mobiliarvermieter, Zeltbauer, Grafiker etc.).

10.2  Die Beauftragte tritt in diesem Fall als direkte Stellvertretung des Auftraggebers auf, d.h. sie handelt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Dementsprechend kommen allfällige Verträge direkt zwischen den Dritten und dem Auftraggeber zustande.

10.3 Die Beauftragte trägt keine Haftung für die vertragsgemässe Ausführung der Dienstleistung durch die Dritten.

11.      Beanstandung und Schadenersatzansprüche

11.1    Allfällige erlittene Schäden und Beanstandungen bezüglich der erbrachten Dienstleistungen des Beauftragten müssen sofort, soweit möglich während des Events, mitgeteilt werden.

11.2   Schadenersatzansprüche müssen innert einer Woche schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs beim Beauftragten eingehen. Sämtliche vorhandenen Beweismittel sind dem Schreiben beizulegen.

11.3   Bei verspäteter Beanstandung während des Events oder zu später Einreichung des Schadenersatzanspruchs verfallen sämtliche Ansprüche.

11.4  Das Vorgehen nach Ziff 11.1 und Ziff 11.2 gilt auch für Beanstandungen an Drittleistungen. Die Beauftragte versucht, zwischen den Vertragsparteien zu schlichten, übernimmt jedoch keine weitere Verantwortung oder Haftung.

12.     Fotos- und Bildrechte

12.1   Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Beauftragte Fotos des Events machen und diese für Werbezwecke verwenden darf.

12.2  Sollte der Auftraggeber mit der Verwendung der gemachten Fotos für Werbezwecke nicht einverstanden sein, muss er dies dem Beauftragten unverzüglich nach Vertragsabschluss, in jedem Fall spätestens ein Tag vor dem Event, schriftlich mitteilen.

13.     Andwendares Recht und Gerichtsstand

13.1   Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.

13.2  Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist St. Gallen

St. Gallen, September 2019